ZUM VERFAHREN BEI VERDIENSTAUSFÄLLEN BEI ANGEORDNETER QUARANTÄNE

 In Zeiten des Coronavirus kann es passieren, dass Sie als Selbständiger, Unternehmer oder Ihre Mitarbeiter aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot unterworfen werden, beziehungsweise in einem Krankenhaus (Quarantäne) oder “in sonst geeigneter Weise” (insb. häusliche Quarantäne) abgesondert werden.

 

Wichtig: Nachfolgendes gilt nur bei behördlicher Quarantäneanordnung, nicht bei Geschäftsschließungen bedingt durch die Verordnung zum Infektionsschutz (in Kraft getreten am 18.03.2020)!

 

Für Sie als Selbstständiger bedeutet dies:

Erleiden Sie hierdurch einen Verdienstausfall, obwohl sie nicht krank sind, steht Ihnen grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung in Geld nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu.

 

Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Für die Berechnung des Verdienstausfalls ist bei

 

Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen.

 

Bei einer Existenzgefährdung können Ihnen die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Ruht Ihr Betrieb während der Dauer eines Tätigkeitsverbots oder einer Absonderung, erhalten Sie neben der oben genannten Entschädigung auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

 

Den Antrag auf Entschädigung können Sie innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung beim zuständigen Gesundheitsamt stellen. Dem Antrag ist von Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen (Quelle: IHK).

 

Für Sie als Arbeitnehmer bedeutet dies:

Das Weiterzahlen des Arbeitsentgelts während der Quarantäne kann im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden (§ 616 BGB). Das ist in der Praxis sehr häufig der Fall.

 

Wenn Arbeitgeber demnach nicht zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet sind, greift zum Schutz der Arbeitnehmer ein Entschädigungsanspruch, der im Infektionsschutzgesetz (§ 56 IfSG) geregelt ist. Danach zahlt der Arbeitgeber das Nettoarbeitsentgelt für die ersten sechs Wochen der Quarantäne weiter. Für die Zahlungen kann er eine Erstattung bei der im jeweiligen Bundesland zuständigen Behörde beantragen. Entschädigungszahlungen sind nicht über das AAG-Verfahren erstattungsfähig (Quelle: AOK).