Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus am 17. April erneut geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Montag, den 20. April 2020.
Die aktuelle Corona-Verordnung regelt u. a. welche Einrichtungen, Geschäfte und Gastronomiebetriebe geöffnet werden können bzw. geschlossen bleiben müssen. Dazu hat das Wirtschaftsministerium eine Auslegungshilfe veröffentlicht. Die Liste der zu öffnenden bzw. der zu schließenden Einrichtungen/Geschäfte wird von der Landesregierung kontinuierlich aktualisiert und ergänzt. Darüber hinaus haben das Wirtschaftsministerium und das Sozialministerium eine Richtlinie herausgegeben, unter welchen Vorraussetzungen der Einzelhandel öffnen kann.
Entsprechende Informationen stehen auf der Website des Wirtschaftsministeriums zum Download bereit:
https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/wirtschaft/informationen-zu-den-auswirkungen-des-coronavirus/
Weitere Kanzleiinformationen zum Thema:
Frage: Besteht für die Einrichtungen, die bedingt durch die heute in Kraft getretene Verordnung geschlossen werden müssen, ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG)?
Antwort: Hierzu haben wir für Sie Rücksprache mit dem Gesundheitsamt Ludwigsburg, dem Regierungspräsidium Stuttgart und dem Landeswirtschaftsministerium gehalten. Demgemäß besteht ein solcher Entschädigungsanspruch gegenüber dem Gesundheitsamt nur im Falle einer behördlichen Quarantäneanordnung („Krankheitsfälle im Betrieb“). Die heute in Kraft getretene Verordnung führt folglich nicht zu einem Entschädigungsanspruch nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Gemäß Rücksprache mit dem Landeswirtschaftsministerium gibt es derzeit keinen analogen Entschädigungsanspruch in diesen Fällen. Lediglich auf die bereits bekannten Unterstützungsmaßnahmen (u.a. Flexibilisierung von Kurzarbeitergeld, steuerliche Liquiditätshilfe, Finanzierungsmöglichkeiten durch L-Bank) wurde hingewiesen. Das Landeswirtschaftsministerium hat aber in Aussicht gestellt, dass weitere Maßnahmen-/Soforthilfeprogramme gegenüber klein- und mittelständischen Unternehmen angedacht sind, z.B. in Form von Direktzuschüssen. Konkrete Aussagen zur Ausgestaltung können Stand heute nicht getroffen werden. Selbstverständlich halten wir Sie hierzu auf dem Laufenden.